Sachverständiger / Gutachter
Ihr Spezialist für Immobilienfragen
Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht Sie rund um die Immobilie sachkundig zu beraten und zu unterstützen, sei es durch die Erstellung eines Gutachtens oder auch nur durch eine
Begehung des Objektes und anschließende mündliche Beratung oder Einschätzung.
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Wertgutachten in Form von Kurzgutachten
Zu unserer Hauptaufgabe zählt sicherlich das Erstellen von Gutachten über den Verkehrswert (Marktwert) von Immobilien. Gleich ob es sich hierbei um eine Garage,
Eigentumswohnung, Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Wohn- und Geschäftshaus oder um größere Gewerbeanwesen bis hin zu kompletten Industrieanlagen
handelt. Überwiegend erstellen wir so genannte Kurzgutachten. Diese Art des Gutachtens ist in den meisten Fällen vollkommen ausreichend.
Kurzgutachten stellen eine sinnvolle und kostengünstigere Alternative dar, z.B. bei
• Vermögensauseinandersetzungen im Rahmen einer Ehescheidung,
• Berechnung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen,
• Erbauseinandersetzungen,
• Veräußerung bei Betreuung,
• Verkauf oder Ankauf einer Immobilie
• Nachweis eines geringeren Wertes für die steuerliche Bewertung (Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer).
Kurzgutachten unterscheiden sich lediglich in der Form des beschreibenden Textes im Gutachten. In Kurzgutachten wird auf die Beschreibung
• der Lage (z.B. die nächste Einkaufsmöglichkeit befindet sich in ca. 500 m Entfernung, die nächste Bushaltestelle, die nächste Autobahnauffahrt usw.),
• des Gebäudes (z.B. Teppichboden im Wohnzimmer, Kunststoff-Fenster mit Isolierverglasung, Ölzentralheizung mit zentraler Warmwasserversorgung usw.)
• ebenso wird auf Anlagen wie Lichtbilder und Baupläne und Lageplan verzichtet.
Dies betrifft aber selbstverständlich nur den reinen beschreibenden Textteil. Bei der Wertermittlung werden jedoch alle wertrelevanten Umstände genauso wie in
einem ausführlichen Gutachten (Langgutachten) berücksichtigt. Deutlich möchten wir noch darauf hinweisen, dass der Verkehrswert in einem von uns erstellten
Kurzgutachten und einem von uns erstellten Langgutachten immer der gleiche ist. Es macht also vom Verkehrswert her gesehen keinen Unterschied ob wir ein
Kurzgutachten oder ein Langgutachten erstellen. Lediglich der beschreibende Textteil ist beim Kurzgutachten nicht so ausführlich.
Aber trotzdem kommt ein Kurzgutachten bei uns auf ca. 30 DIN A4 Seiten. Gerne übersenden wir Ihnen auch kostenfrei ein Musterkurzgutachten damit Sie sich einen
genaueren Überblick verschaffen können.
Wertgutachten in Form von ausführlichen Gutachten (Langgutachten)
Langgutachten werden dort benötigt, wo eine umfassende Beschreibung des Bewertungsobjektes unumgänglich ist. Dies ist z.B. bei Zwangsversteigerungen und
Versteigerungen zur Aufhebung der Gemeinschaft notwendig, da der Leser des Gutachtens unter umständen nicht die Gelegenheit und Möglichkeit hat das Bewertungsobjekt selbst zu besichtigen. Hier sind eine umfassende Baubeschreibung und die in der Anlage beigefügten
Fotos eine sehr wichtige Entscheidungshilfe. Auch Banken benötigen zur Finanzierung in der Regel ein ausführliches Gutachten. Hier ist
es notwendig, dass sich der Sachbearbeiter ohne Besichtigung des Objektes einen Überblick über das Finanzierungsobjekt verschaffen kann.
Mittlerweile erkennen z.B. Finanzämter, Vormundschaftsgerichte und teilweise Banken Kurzgutachten an.
Beurteilung von Bauschäden
Bei unsachgemäßer Ausführung von Bauleistungen ist es nicht immer notwendig gleich ein teueres selbstständiges Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Vielmehr sollte dem ausführenden Unternehmen klar dargelegt werden, dass die Ausführung so nicht in Ordnung ist. Ausreichend ist hier regelmäßig eine gutachterliche Stellungnahme. Diese wird dem Unternehmen zugeleitet. Entweder lässt es sich dadurch überzeugen, dass der Mangel vorhanden ist und beseitigt werden muss oder man muss weitere rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Es ist auf jeden Fall davon abzuraten so genannte Ersatzvornahmen (die Mängelbeseitigung durch Drittfirmen auf Kosten der ursprünglich beauftragten Firma) ohne rechtliche Beratung durch einen versierten Rechtsanwalt durchführen zu lassen.
Unterstützung bei selbstständigen Beweissicherungsverfahren. Ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren ist grundsätzlich eine sehr teure und
langwierige Angelegenheit. Von daher ist es ratsam ein eventuelles Beweissicherungsbegehren vorher von uns überprüfen zu lassen ob ein späterer Gutachter
die Beweislage und Sachlage ähnlich auslegen wird oder ob er eventuell zu einem völlig abweichenden Ergebnis kommt. Dies würde dann nämlich bedeuten, dass Sie für teueres Geld selbst Beweise gegen sich geliefert haben. Nach unserer Meinung ist es sinnvoller uns vor Beantragung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahren mit der Überprüfung zu beauftragen. Wir prüfen in diesem Zusammenhang ob der vom Gericht beauftragte
Sachverständige wahrscheinlich zum erhofften Ergebnis kommt oder nicht. Ferner können wir unsere Hilfe bei der technischen Formulierung des Beweisantrages anbieten. Auch hier liegen in der Praxis oft Probleme wenn der Sachverständige unpräzise Aufgaben im Beweisbeschluss bekommt. Da er selbst (der gerichtlich beauftragte Sachverständige) nichts Neues in den Prozess einbringen darf ist auch eine einfache Umformulierung des Beweisantrages nicht so einfach
möglich. Nur der Antragsteller bestimmt den Gegenstand der in die Verhandlung eingebracht wird.
Unterstützung bei selbstständigen Beweissicherungsverfahren
Ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren ist grundsätzlich eine sehr teuere und langwierige Angelegenheit. Von daher ist es ratsam ein eventuelles Beweissicherungsbegehren vorher von uns überprüfen zu lassen ob ein späterer Gutachter
die Beweislage und Sachlage ähnlich auslegen wird oder ob er eventuell zu einem völlig abweichenden Ergebnis kommt.
Dies würde dann nämlich bedeuten, dass Sie für teueres Geld selbst Beweise gegen sich geliefert haben. Nach unserer Meinung ist es sinnvoller uns vor Beantragung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahren mit der Überprüfung beauftragen.
Wir prüfen in diesem Zusammenhang ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige wahrscheinlich zum erhofften Ergebnis kommt oder nicht. Ferner können wir unsere Hilfe bei der technischen Formulierung des Beweisantrages anbieten. Auch hier
liegen in der Praxis oft Probleme wenn der Sachverständige unpräzise Aufgaben im Beweisbeschluss bekommt.
Da er selbst (der gerichtlich beauftragte Sachverständige) nichts Neues in den Prozess einbringen darf ist auch eine einfache Umformulierung des Beweisantrages nicht so einfach möglich. Nur der Antragsteller bestimmt den Gegenstand der in die Verhandlung eingebracht wird.
Qualitätssichernde Baubegleitung
Bei der Errichtung von Bauwerken, klassischerweise von eigengenutzten Wohnimmobilien, kann immer dann ein Problem entstehen, wenn dies entweder von einem Bauträger erworben wird oder wenn das Bauwerk schlüsselfertig über einen so genannten Generalunternehmer errichtet wird.
In diesen Fällen ist es nämlich so, dass der eigentliche Bauherr keinen eigenen Vertreter auf der Baustelle hat der seine Interessen vertritt.
In manchen Fällen, über die auch immer wieder in den Medien berichtet wird, wird das Bauwerk nicht nach den gültigen Vorschriften und mängelfrei errichtet. Hinzu kommt, dass bei einem Gebäude viele neuralgische Details durch nachfolgende Gewerke verdeckt werden und bei der Abnahme einfach nicht mehr sichtbar sind, wie z.B. die Abdichtung des Kellers. Aber auch ob die Dampfsperre wirklich dicht ist, lässt sich im Nachhinein nur noch sehr aufwendig feststellen.
Hier ist es wesentlich sinnvoller gleich während der Bauphase ständig zu kontrollieren ob alles seinen korrekten Weg geht. Bei diesem Vorgehen können
etwaige Unstimmigkeiten rechtzeitig geklärt und beseitigt werden. Auch wird ein seriöser Bauträger oder Generalunternehmer nichts gegen unsere Einschaltung haben, da wir nur darauf achten, dass das Bauwerk vertragsgemäß errichtet wird und die einschlägigen
Vorschriften und anerkannten Regeln am Bau eingehalten werden.
Abnahme von Neubauten
Wird ein neu errichtetes Bauwerk dem Eigentümer übergeben bzw. ist eine größere Sanierungsmaßnahme fertig gestellt, so ist es wichtig, dass eine förmliche Abnahme stattfindet. Hier wird festgestellt ob der Unternehmer seine Leistung vollständig, gemäß dem Auftrag
(in der Regel die Baubeschreibung), gemäß den gültigen gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln am Bau erbracht hat.
Die Abnahme ist hier wichtig, da sich nach erfolgter Abnahme die Beweislast umkehrt. Das bedeutet, dass vor Abnahme der Unternehmer beweisen muss,
dass seine Arbeit korrekt ist und nach der Abnahme der Bauherr beweisen muss, dass der Unternehmer nicht korrekt gearbeitet hat.
Hier liegt natürlich das größere Problem immer auf der Seite des Beweispflichtigen.
Gewährleistungscheck
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Mängel die innerhalb der Gewährleistungsfrist (bei Wohngebäuden regelmäßig 5 Jahre) auftreten nicht dem
Unternehmer gemeldet werden und somit auch nicht auf Kosten des Unternehmers beseitigt werden. Es ist daher ratsam, das Bauwerk rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist durch uns begehen zu lassen. Das Bauwerk wird dann untersucht ob Mängel aufgetreten sind, die noch in die Gewährleistung fallen.
Das durch uns erstellte Protokoll kann an den Unternehmer, zwecks Mängelbeseitigung, weitergeleitet werden.
Beratung bei Sanierungen
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Baufirmen eine nicht nachhaltige Sanierung vorschlagen. Teilweise aus Unwissen, teilweise aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus. Problematisch ist hierbei immer, dass die Firma den Auftrag in der Regel erledigen möchte
auch wenn die optimale Sanierungsmethode nicht in ihren Kernkompetenzbereich fällt. Hier ist es ratsam eine unparteiische, fachlich kompetente Person ausschließlich mit der Beratung zu beauftragen. Wir können in diesen Fällen eine optimale Sanierungsmethode empfehlen
bzw. neutral über die jeweiligen Vor- und Nachteile von verschiedenen Möglichkeiten Auskunft geben. Ein beteiligtes Unternehmen wird oft versuchen Ihnen die Sanierung zu empfehlen, die dem Unternehmen den wirtschaftlich größten Nutzen bringt. Auch können wir
Auskunft darüber geben wie hoch die Sanierungskosten in der Regel ausfallen dürften.
Beratung bei Ankäufen
Hat man seine Wunschimmobilie gefunden, steht die wohl wichtigste Entscheidung an. Bevor diese Entscheidung getroffen wird, ist es ratsam fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen untersuchen wir das Objekt auf Mängel und auf Verdachtsmomente für das Vorliegen von verdeckten Mängeln. Ferner stellen wir fest ob Sie das Objekt gemäß Ihren Vorstellungen nutzen können. Außerdem wird festgestellt ob die Immobilie die angebotene Wohnfläche tatsächlich aufweist. Hier sind spätere Anpassungen des Kaufpreises so gut wie unmöglich durchsetzbar. Daher ist es wichtig entsprechenden
Unstimmigkeiten vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages mit dem Verkäufer zu klären. Zum Schluss erteilen wir Auskünfte, ob der geforderte Kaufpreis bzw. der bereits verhandelte Kaufpreis angemessen ist oder ob eventuell nachverhandelt werden muss.
Beratung bei Verkäufen
Soll eine Immobilie verkauft werden so ist für die weitere Vorgehensweise wichtig, dass der erzielbare Verkaufspreis realistisch eingeschätzt wird.
Wird der Verkaufspreis zu hoch angesetzt vergrämt man eventuell potenzielle Interessenten. Ferner reagieren manche Interessenten sehr zurückhaltend wenn
der Kaufpreis mehrmals nach unten korrigiert wird. Nach dem Motto, mal schauen wie weit der Preis noch nach unten geht.
Vom zeitlichen Verlust gar nicht zu sprechen. Wird der Kaufpreis zu niedrig angesetzt erleidet man einen direkten finanziellen Schaden.
Als Verhandlungsunterstützung können wir in diesem Zusammenhang auch gern ein Kurzgutachten erstellen.
Überprüfung der Wohnflächen Gemäß regelmäßiger Rechtsprechung liegt ein Mangel in der Sache vor, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10% von der vertraglichen Wohnfläche abweicht. Hier können wir aufgrund unserer Messgeräte schnell dokumentieren ob die vertragliche Wohnfläche und die tatsächliche Wohnfläche übereinstimmen oder um wie viel sie differiert. Gerne überprüfen bzw.
ermitteln wir auch für Vermieter die in den Mietvertrag einzutragende Wohnfläche.
Überprüfung der Wohnflächen über ein örtliches Aufmaß
Gemäß regelmäßiger Rechtsprechung liegt ein Mangel in der Sache vor, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10% von der vertraglichen Wohnfläche abweicht. Hier können wir aufgrund unserer Messgeräte schnell dokumentieren ob die vertragliche Wohnfläche und die tatsächliche Wohnfläche übereinstimmen oder um wie viel sie differiert. Gerne überprüfen bzw. ermitteln wir auch für Vermieter die in den Mietvertrag einzutragende Wohnfläche.
Unsere Leistungen sind:
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